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§ 1 Während der Kerb sowie allen der Kerb zugehörigen
Veranstaltungen (z.B. Kerweborschsitzung, Broreverzehrn
usw.) hat ein Jeder fröhlich zu sein. Miesepeter haben ein
künstliches Lächeln aufzusetzen oder zu Hause zu bleiben
§ 2 Personen, die mit in einer schwarzen Hose, einem
weißen Hemd und einem sog. Kerwebändchen herumlaufen, sind
stets freundlich und zuvorkommend zu behandeln
§ 3 Diesen oben genannten Personen ist es
grundsätzlich gestattet, anderer Leute Getränke (sofern
diese Alkohol beinhalten) zu sich zu nehmen, ohne dafür ein
entsprechendes Entgeld zahlen zu müssen
§ 4 Grundsätzlich hat jeder Bürger während der Kerb
mindestens soviel Alkohol zu sich zu nehmen, wie er
vertragen kann
§ 5 Während der Kerwezeit ist es gestattet, sich
seinen Mageninhalt noch einmal anzuschauen, um genau zu
sehen, wofür man eigentlich sein Geld ausgegeben hat. Jedoch
ist es nicht gestattet, dies während einer
Kerweveranstaltung in einem Saal (z.B. Tanzlokal) zu tun.
§ 6 Während der Kerwezeit ist es grundsätzlich
untersagt, in vollgesoffenen Zustand andere Leute zu
belästigen, in dem man ihnen z.B. vom Militär oder ähnlichen
Einrichtungen erzählt.
§ 7 Gewalttätigkeiten, wie das Werfen von Flaschen
sind untersagt. Das Einzige was geworfen werden darf, sind
Saalrunden oder um sich mit Geld
§ 8 Zu Beginn einer jeden Kerweveranstaltung hat
jeder beim Betreten des Saales in einem tadellosen und nach
außen hin nüchternen Zustand zu erscheinen. Danach ist es
jedem sein Problem, was er mit seinem Körper und seiner
Kleidung anstellt.
§ 9 Am Kerwemontag hat jeder Bürger unaufgefordert
und mit freundlichster Mine den sog. Kerweburschen eine
Spende (in Form von gültigem Münz- oder Papiergeld) zu
überreichen. Spenden in Form von Alkohol (z.B. eine Runde
Bier) sind gern gesehen.
§ 10 Wenn irgendwo ein Lied angestimmt wird, hat ein
jeder sich in der Nähe befindende Bürger lautstark
mitzusingen.
§ 11 Es ist bei Strafe von mindestens 200l Bier
verboten, vor oder nach der Kirchweih den sog. Kerwemarsch
anzustimmen.
§ 12 Es ist nicht gestattet, dem Pfarrer oder seiner
weiblichen Amtskollegin am Kerwesonntag die Kirche mit
seinem Mageninhalt zu besudeln.
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| n u n c e s t b i b e n d u m |
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